AGB
1. Offerten
Aufgrund der aktuellen Lieferschwierigkeiten im Glas- und Profilbereich sowie eine massive Zunahme der Energiekosten bei der Glasherstellung, muss die Gültigkeit der Offerte reduziert werden. Die aktuelle Gültigkeit finden Sie im Offertkopf. Jede Offerte versteht sich freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten berechtigen uns zur Anpassung unserer Preise. Die in den Angeboten eingesetzten Preise sind nur bei gleichbleibenden Massen, Serien und Stückzahlen verbindlich. Bei Teillieferungen oder bauseits veranlassten Montageunterbrechungen erfolgt ein Preisaufschlag.
2. Lieferung
2.1. Bestellungen
Bestellungen sind uns nach Möglichkeit schriftlich zu erteilen. Wir übernehmen keine Haftung für Fehllieferungen aus Übermittlungsfehlern. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt haben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, wenn sie von uns nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form akzeptiert worden sind.
2.2. Pläne und Unterlagen
Erfolgt die Fertigung durch uns nach vom Besteller genehmigten Zeichnungen, so ist die Zeichnung ihrem vollen Inhalt nach und in allen Details als vom Besteller genehmigt zu betrachten; von uns angefertigte Zeichnungen sind massgebend, wenn sie vom Besteller nicht ausdrücklich widersprochen wurden. Nachträgliche Änderungen können nur nach Möglichkeit und gegen Erstattung der Mehrkosten berücksichtigt werden. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.
2.3. Transportkosten
Für Lieferungen unter CHF 300.- wird eine Lieferpauschale verrechnet. Lieferung und Glasmontage: franko Baustelle.
2.4. Montage
Folgende Leistungen sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern sie in der Offerte nicht explizit aufgeführt sind: Spitz- und Maurerarbeiten, zusätzliche Blechanschlüsse, Abdichtungen und Fugenanschlüsse, Kran- und Hebemittel, Bau- und Rollgerüst nach SUVA-Vorschriften, Elektrische Anschlüsse und Zuleitungen, Kaba- Zylinder und Rosetten, Erforderliche Zufahrten. Bei übermässigem Armierungsstahl- Vorkommen kann der zusätzliche Zeitaufwand in Regie verrechnet werden.
Bei Versiegelung sind nur die Fugen Glas zu Holz bzw. Metall, maximal bis zur Dimension 5x5 mm in den offerierten Preisen enthalten.
Bei Trockenverglasung ist der Einzug nur eines Dichtungsprofils entweder innen oder aussen in den Preisen inbegriffen. Nicht inbegriffen ist die Montage von Deckprofilen. Allfällige notwendige Spitz- und Zuputzarbeiten sind nach unseren Angaben bauseits kostenlos auszuführen. Beschädigungen und bauseits verlangte Umlagerungen während der Zeit der Lagerung des Glases auf der Baustelle gehen zu Lasten des Bestellers.
2.5. Reinigung der eingebauten Gläser.
Ohne anderslautende Präzisierung in der Auftragspositionen, werden unsere Gläser nach dem Einbau gemäss der Reinigungsklasse A (Grobreinigung) der Schweizerische Zentrale Fenster und Fassaden (SZFF) gereinigt. Diese Grobreinigung hat zum Ziel, die Verglasung nach dem Montageende kontroll- ieren und beurteilen zu können. Gerne unterbreiten wir Ihnen für die Endreinigung eine Offerte. Tipps und Tricks zum Thema Pflege von Glas finden Sie in unseren Reinigungsbroschüren.
2.6. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr, insbesondere das Risiko des Glasbruches, gehen beim Abholen durch den Kunden beim Auflad, bei Lieferung durch uns nach erfolgtem Ablad, bei Lieferungen und Glasmontage durch uns mit dem Abschluss der Montagarbeiten auf den Besteller über. (Empfehlung: Abschluss einer Glasbruchversicherung durch den Besteller mit Gültigkeit ab Übergang von Nutzen und Gefahr)
2.7. Ablad
Die notwendigen Hilfskräfte und -geräte wie Kran, Baulift, Podeste usw. sind nach unseren Angaben auf Kosten des Kunden bereitzustellen.
2.8. Lieferfrist
Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Gefahren und Eigenarten der Glasverarbeitung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unver- bindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist sind Schaden-ersatzansprüche, auch von Dritten, ausgeschlossen.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Lieferant aufgrund mangelnder oder reduzierter Verfügbarkeit von Energieträgern (z. B. Gas, Strom), seine Produktionsprozesse einstellen oder drosseln muss. Der Lieferant informiert den Kunden unverzüglich und schriftlich über eine solche Situation. Jeglicher Anspruch des Kunden gegenüber dem Lieferanten auf eine Verzugsentschädigung oder auf Ersatz von direkten und indirekten Schäden infolge einer solchen Verzögerung ist ausgeschlossen.
2.9. Liefermenge
Bei Handelsprodukten sind Über- und Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten Mengen zulässig. Ebenso sind Teillieferungen zulässig.
3. Zahlung
3.1. Zahlungsfrist
Sofern nichts anderes vereinbart, gilt als Zahlungsfrist 30 Tagen netto. Nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit einem marktgerechten Verzugszins sowie Bearbeitungsgebühren belastet.
Ein allfälliger Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt wurde. Ungerechtfertigter Skontoabzug wird dem Kunden nachbelastet.
Es kann ein Mindestfaktura- Wert und Kleinmengenzuschlag erhoben werden.
Unsere Bankverbindung: Raiffeisenbank Cham-Steinhausen, 6330 Cham
IBAN: CH69 8080 8003 2004 7777 8
3.2. Anzahlungen
Übersteigt der Auftragswert CHF 5000.-, sind wir berechtigt, folgende Anzahlungen zu verlangen:
40 % nach Auftragserteilung
60 % nach Abschluss der Montage
3.3. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte oder von uns hergestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme seitens Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
Wir sind berechtigt, beim zuständigen Betreibungsamt den Eigentumsvorbehalt anmelden zu lassen. Der Besteller gibt mit der Auftragserteilung sein ausdrückliches Einverständnis.
4. Gewährleistung, Haftung
4.1. Mängelrügen
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Gläser sofort nach Anlieferung zu prüfen. Vorhandene Mängel sind innerhalb von 48 Stunden schriftlich anzuzeigen. Bei Glas- Montagearbeiten sind Mängel Rügen innert 10 Tagen schriftlich anzubringen.
Wenn an Teilen, die von uns hergestellt worden sind, weitere Verarbeitung vorgenommen werden oder Teile aufgebracht werden, so hat der Auftraggeber Mängel vorher zu rügen, sonst hat er das Recht, solche geltend zu machen, verwirkt.
Ohne anderslautende Beschreibung im Artikelbeschrieb oder Auftrag, gelten unsere Produkte als Bauglas. Alle angezeigten Mängel werden nach den dafür vorgesehenen anerkannten technischen Regeln (Richtlinien und Normen) beurteilt.
Beanstandungen entbinden den Auftraggeber nicht von der Einhaltung des Zahlungstermins.
4.2. Garantie, Haftung
Im Falle begründeter, rechtzeitig erhobener Mängel, liefern wir kostenlosen Ersatz für die mangelhafte Ware. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Auf Spiegel gewähren wir eine Garantie von 24 Monaten. Für Belagsschäden infolge Feuchtigkeit, Hitze- oder Chemikalieneinwirkung oder unsachgemässer Reinigung übernehmen wir keine Haftung. Nicht durch uns aufgeklebte Spiegel sind von der Garantie ausgeschlossen.
Bei zugekauften Waren gelten die Garantiebestimmungen des Vorlieferanten.
Für bei Kunden ausgebaute oder von Kunden beigestellte Gläser und Gegenstände übernehmen wir keine Haftung. Das Bruchrisiko wird in jedem Fall abgelehnt. Werden durch den Kunden nachträgliche Modifikationen, Anbringung von Beschlägen oder Profilen, Versiegelungen etc. vorgenommen, so entbindet uns dies von jeder Garantie- oder Haftungspflicht. Bei Verglasungen gelten im Allgemeinen die Glasnormen des Schweizerischen Instituts für Glas am Bau (SIGAB).
5. Verschiedenes
5.1. Anwendbares Recht
Auf alle Verträge findet schweizerisches Recht Anwendung.
6. Normen
6.1. Geltende Normen
Nebst den vorhandenen SIA- Normen, gelten die anerkannten technischen Regeln des Glaser- handwerks und die Richtlinien des SIGAB (Schweizerisches Institut für Glas am Bau). Diese bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Bedingungen. Deren Einhaltung wird vorausgesetzt.
Herausgeber: Schweizerisches Institut für Glas am Bau (SIGaB), Rütistrasse 16, 8952 Schlieren. www.sigab.ch
7. Gerichtsstand
Als ausschliesslicher Gerichtsstand anerkennen beide Parteien Hünenberg/ZG.